§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen: Kunst- und Kulturkreis Palette Gladenbach-Bad Endbach e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gladenbach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Wissenschaft und verwandten Gebieten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) die Förderung des kulturellen Lebens und seinen Einrichtungen, die ihren ständigen Wohnsitz (Sitz) in Gladenbach und Bad Endbach oder im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben;
b) die Pflege vorhandenen Kulturgutes;
c) Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen und Organisation von Aktionen, die der Heranführung von Kunst an Jugendliche und Erwachsene dienen. Organisation von Theater- und Konzertbesuchen und anderen Kultureinrichtungen, wie Galerien, Ausstellungen und Darbietungen mit Themen aus dem kulturellen Bereich, Tages- und Mehrtagesfahrten mit kulturellem Hintergrund;
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verfolgung einseitig politischer Ziele ist für den Verein ausgeschlossen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Karl-Lenz-Stiftung, Gladenbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Über den schriftlichen Antrag – bei minderjährigen Antragstellern unterzeichnet von den gesetzlichen Vertretern und dem Antragsteller – entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung des Mitgliederbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist ohne Begründung zulässig, er ist jedoch dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
§ 6 (Organe des Vereins sind)
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 (Der Vorstand)
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in), dem Pressewart und mehreren Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert im Einzelfall über 1.500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt worden ist.
§ 8 (Zuständigkeit des Vorstandes)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Satzungsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Planung;
4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 (Amtsdauer des Vorstandes)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 10 (Beschlussfassung des Vorstandes)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einer/einem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Nennung von Ehrenmitgliedern;
6. Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vereins mit einem Wert über 1.500,- Euro im Einzelfall.
§ 12 (Einberufung der Mitgliederversammlung)
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 (Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 14 (Außerordentliche Mitgliederversammlungen)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Paragraphen, die die ordentliche Mitgliederversammlung betreffen, entsprechend.
Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr stattfinden.