DIE SATZUNG

Satzung

§  1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

1.    Der Ver­ein führt den Namen: Kunst- und Kul­tur­kreis Palette Gla­den­bach-Bad End­bach e.V. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

2.    Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Gladenbach.

3.    Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§  2 (Zweck des Vereins)

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Kunst und Wis­sen­schaft und ver­wand­ten Gebieten.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­dere durch fol­gende Maßnahmen:

a)    die För­de­rung des kul­tu­rel­len Lebens und sei­nen Ein­rich­tun­gen, die ihren stän­di­gen Wohn­sitz (Sitz) in Gla­den­bach und Bad End­bach oder im Land­kreis Mar­burg-Bie­den­kopf haben;

b)    die Pflege vor­han­de­nen Kulturgutes;

c)    Durch­füh­rung kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen wie Kon­zerte, Aus­stel­lun­gen und Orga­ni­sa­tion von Aktio­nen, die der Her­an­füh­rung von Kunst an Jugend­li­che und Erwach­sene die­nen. Orga­ni­sa­tion von Thea­ter- und Kon­zert­be­su­chen und ande­ren Kul­tur­ein­rich­tun­gen, wie Gale­rien, Aus­stel­lun­gen und Dar­bie­tun­gen mit The­men aus  dem kul­tu­rel­len Bereich, Tages- und Mehr­ta­ges­fahr­ten mit kul­tu­rel­lem Hin­ter­grund; 

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.  Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Die Ver­fol­gung ein­sei­tig poli­ti­scher Ziele ist für den Ver­ein ausgeschlossen.

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen an die Karl-Lenz-Stif­tung, Gla­den­bach, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zige Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§  3  (Erwerb der Mitgliedschaft)

Mit­glied des Ver­eins kann jede juris­ti­sche und natür­li­che Per­son wer­den, die das 14. Lebens­jahr voll­endet hat.

Über den schrift­li­chen Antrag – bei min­der­jäh­ri­gen Antrag­stel­lern unter­zeich­net von den gesetz­li­chen Ver­tre­tern und dem Antrag­stel­ler – ent­schei­det der Vor­stand. 

Bei Min­der­jäh­ri­gen ver­pflich­tet sich der gesetz­li­che Ver­tre­ter zur Zah­lung des Mit­glie­der­bei­tra­ges für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach freiem Ermes­sen. Bei Ableh­nung  des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Gründe mit­zu­tei­len.  

§  4  (Been­di­gung der Mitgliedschaft)

Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss, Strei­chung von der Mit­glie­der­liste oder Aus­tritt aus dem Verein.

Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen ist die Aus­tritts­er­klä­rung auch von den Eltern oder dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res erklärt wer­den, wobei eine Kün­di­gungs­frist von 2 Mona­ten ein­zu­hal­ten ist.

Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­liste gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung mit der Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen im Rück­stand ist. Der Beschluss des Vor­stan­des ist dem Mit­glied mitzuteilen.

Wenn ein Mit­glied schuld­haft in gro­ber Weise die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt, kann es durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Mit­glied Gele­gen­heit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nahme geben. Der Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Begrün­dung zuläs­sig, er ist jedoch dem Mit­glied schrift­lich zuzustellen.

§  5  (Mit­glieds­bei­träge)

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­träge erho­ben. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges und des­sen Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.

Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht befreit

§  6  (Organe des Ver­eins sind)

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

§  7  (Der Vorstand)

Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus drei gleich­be­rech­tig­ten Vor­sit­zen­den, dem/der Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in), dem Pres­se­wart und meh­re­ren Beisitzern.

Der Vor­stand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vor­sit­zen­den. Jeweils zwei Vor­sit­zende ver­tre­ten den Ver­ein gemeinsam.

Rechts­ge­schäfte mit einem Geschäfts­wert im Ein­zel­fall über 1.500,- Euro sind für den Ver­ein nur ver­bind­lich, wenn die Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung hierzu erteilt wor­den ist.

§  8  (Zustän­dig­keit des Vorstandes)

Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Sat­zungs­or­gan zuge­wie­sen sind. Er hat vor allem fol­gende Aufgaben:

1.   Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Auf­stel­lung der Tagesordnung;

2.    Aus­füh­rung der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung; 

3.    Buch­füh­rung,  Erstel­lung des Jah­res­be­rich­tes, Pla­nung; 

4.    Beschluss­fas­sung über Auf­nahme, Strei­chung und Aus­schluss von Mitgliedern.

§  9  (Amts­dauer des Vorstandes)

Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von drei Jah­ren, vom Tage der Wahl an gerech­net, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Wähl­bar sind nur Vereinsmitglieder. 

§  10  (Beschluss­fas­sung des Vorstandes)

Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse im all­ge­mei­nen in Vor­stands­sit­zun­gen, die von einer/einem Vor­sit­zen­den schrift­lich, fern­münd­lich oder tele­gra­fisch ein­be­ru­fen wer­den. In jedem Fall ist eine Ein­be­ru­fungs­frist von 3 Tagen ein­zu­hal­ten. Einer Mit­tei­lung der Tages­ord­nung bedarf es nicht. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 4 Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.

§  11 (Mit­glie­der­ver­samm­lung)

In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied – auch ein Ehren­mit­glied – eine Stimme.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist aus­schließ­lich für fol­gende Ange­le­gen­hei­ten zuständig:

1.    Ent­ge­gen­nahme des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des, Ent­las­tung des Vorstandes;

2.    Fest­set­zung der Höhe und der Fäl­lig­keit des Jah­res­bei­tra­ges; 

3.    Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vorstandes;

4.    Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins;

5.    Nen­nung von Ehrenmitgliedern;

6.    Zustim­mung zu Rechts­ge­schäf­ten des Ver­eins mit einem Wert über 1.500,- Euro im Einzelfall.

§  12  (Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung)

Min­des­tens ein­mal im Jahr soll die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Sie wird vom Vor­stand unter der Ein­hal­tung einer Frist von 2 Wochen schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt den Mit­glie­dern als zuge­gan­gen, wenn es an die letzte vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt­ge­ge­bene Adresse gerich­tet ist. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.

§  13  (Die Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung)

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einer/einem Vor­sit­zen­den gelei­tet. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dauer des Wahl­gan­ges und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­sion einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.

Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter, bean­tragt jedoch ein Mit­glied geheime Abstim­mung, ist geheim abzustimmen.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäste zulas­sen. Über die Zulas­sung der Presse, des Rund­funks und des Fern­se­hens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der stets beschlussfähig.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüsse im all­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.

Zur Ände­rung der Sat­zung ist jedoch eine Mehr­heit von zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, zur Auf­lö­sung des Ver­eins eine sol­che von 4/5 erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­kol­lan­ten zu unter­zeich­nen ist.

§  14 (Außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlungen)

Der Vor­stand kann jeder­zeit eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen.  Diese muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­esse des Ver­eins es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von einem Drit­tel aller Mit­glie­der unter Angabe des Zwe­ckes und der Gründe ver­langt wird.

Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die vor­ste­hen­den Para­gra­phen, die die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung betref­fen, entsprechend.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung soll im ers­ten Halb­jahr stattfinden.